Satzung des SV Blau Weiß Vörden von 1923 e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen SV Blau Weiß Vörden von 1923 e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist Marienmünster – Vörden.
3. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und seinen
Gliederungen. Er kann anderen Organisationen und Einrichtungen beitreten.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports für Kinder, Jugendliche und
Erwachsene.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher
Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe
mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
4. Der Austritt kann nur zum 30.06. oder zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
Er ist dem Vorstand schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
mitzuteilen.
5. Mitglieder, die dem Verein Schaden zufügen, können ausgeschlossen werden,
nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den
Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich
Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig
davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben
insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit
für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.
2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu
unterstützen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren, Umlagen und
Sonderbeiträge festsetzen. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die
Mitgliederversammlung.
2. Die Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Sonderbeiträge werden
im Lastschriftverfahren eingezogen.
3. Eine Rückzahlung von Beiträgen bei Austritt oder Ausschluss erfolgt nicht.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres
statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
b) ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen
die Einberufung vom Vorstand verlangen
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden
in Form einer Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen einberufen.
Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes (Protokoll der letzten Mitgliederversammlung,
Jahresbericht, Berichte der einzelnen Abteilungen)
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind (gem. § 9)
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich
beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Über Dringlichkeitsanträge
die in der Mitgliederversammlung gestellt werden entscheidet die Versammlung.
Die Beratung erfolgt wenn die Dringlichkeit des Antrages von der Versammlung
mit einfacher Mehrheit bestätigt worden ist.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Geschäftsführer,
d) dem 2. Geschäftsführer,
e) dem Sozialwart,
f) den Abteilungsleitern,
g) dem Jugendvertreter,
1. Die Vorstandsmitglieder zu a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben so
lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Jugendvertreter, der mindestens 16 Jahre alt sein muss, wird in einer
gesondert einzuberufenden Versammlung der Jugend des Vereins gewählt und
dann in den Vorstand entsandt. Er bedarf der Bestätigung der folgenden
Mitgliederversammlung.
3. Auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung sind die Bestimmungen
des § 8 sinngemäß anzuwenden.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt
alle Verwaltungsaufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes.
d) die Bewilligung von Ausgaben
Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand für seine Arbeit gibt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder
der 2. Vorsitzende anwesend sind.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
und zwar jeder für sich allein.
§ 10
Beschlüsse, Abstimmungen
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
2. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die mindestens 14 Jahre alt sind.
3. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Geheime Abstimmungen
erfolgen nur, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es
beantragen.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sind jeweils zu protokollieren
und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung
- die Namen der Teilnehmer
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.
§ 11
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfalle durch einen Beschluss des Vorstandes gegründet oder aufgelöst.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Versammlungen werden
nach Bedarf einberufen. Der 1. oder 2.Vorsitzende sollen über die
Abteilungsversammlungen informiert werden. Sie haben das Recht, an diesen
teilzunehmen.
3. Die Abteilungsleiter und gegebenenfalls weitere Mitarbeiter werden von der
Abteilungsversammlung gewählt. Auf die Einberufung und Durchführung der
Abteilungsversammlung sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß
anzuwenden. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins
verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag
einen Sonderbeitrag zu erheben. Die Erhebung des Sonderbeitrages bedarf der
vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Die sich aus der Erhebung von
Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Geschäftsführer
des Vereins geprüft werden. Die Kassenführung kann auf Wunsch der Abteilung
durch Beschluss des Vorstandes auf den Geschäftsführer übertragen werden.
§ 12
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wahlberechtigt
sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kasse des Vereins und
gegebenenfalls der Abteilungskassen (§ 11 Abs. 4) Die Kassenprüfer sind zur
umfassenden Prüfung der Kasse einschließlich des Belegwesens rechnerischer
Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der
Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen
ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 13
Ehrenamtspauschale
Wer Tätigkeiten im Dienste des Vereins, die in den Zielen im Sinne des § 2 der
Satzung dienen, nachgeht, kann hierfür durch entsprechenden mehrheitlichem
Vorstandsbeschluss eine angemessene Entschädigung erhalten
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der jedes stimmberechtigte
Mitglied schriftlich einzuladen ist. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt
„Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, an
Die Kath. Kirchengemeinde „St. Kilian“ Vörden.
3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
§ 15
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.03.2010
beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung ins Vereinsregister.
Anmerkung:
Satzung wurde am beim Amtsgericht Höxter unter der Vereinsregister Nr.365 eingetragen.